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Kennzeichnungsanforderungen
In der Kosmetik-Gesetzgebung ist eine Vielzahl von Vorschriften festgelegt, die die Kennzeichnung kosmetischer Mittel betreffen. Die folgenden Angaben müssen hierbei deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar auf der Verpackung und dem Behälter des kosmetischen Mittels angegeben sein:- die Herstellerangabe
- der Nenninhalt
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, wenn das kosmetische Mittel weniger als 30 Monate haltbar ist
- ein Zeitraum nach dem Öffnen bei bestimmten Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind (in Form eines Symbols)
- Warnhinweise bzw. Anwendungsbedingungen gemäß den Anhängen der Richtlinie
- die Chargenkodierung
- der Verwendungszweck
Mit einer neuerlichen Änderung wird darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, auf den Packungen Aussagen zu machen, dass keine Tierversuche bei der Entwicklung eines kosmetischen Mittels durchgeführt wurden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass diese Aussagen die Verbraucher möglicherweise irreführen können. Hierzu sollen EU-weite Leitlinien ausgearbeitet werden, die Transparenz und gemeinsame Kriterien als Grundlage für entsprechende Aussagen bieten werden.
Stand: 30.10.2008 |
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